Ich habe die Kündigung bekommen. Wie fange ich mit den Bewerbungen an?
Fang sofort an, noch in der Kündigungsfrist. Laut Kanton Zürich musst du dich schon in dieser Zeit um Arbeit bemühen und dich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim RAV anmelden. Für Vorstellungsgespräche muss dir der Arbeitgeber nach Art. 329 OR die nötige Zeit geben.
Geprüft am 14. September 2026. Quellen stehen am Ende der Seite.
Wann muss ich mich beim RAV anmelden?
Spätestens am ersten Tag, an dem du arbeitslos bist, besser schon während der Kündigungsfrist. So steht es beim Kanton Zürich, der die Anmeldung online über arbeit.swiss oder persönlich beim RAV anbietet. Wer sich früh anmeldet, kann die Beratung des RAV schon nutzen, solange er noch angestellt ist.
RAV-Ratgeber: Pflichten und FristenMuss ich mich schon während der Kündigungsfrist bewerben?
Ja. Der Kanton Zürich schreibt, dass du dich schon während der Kündigungsfrist um Arbeit bemühen musst. Wie viele Bewerbungen nötig sind, vereinbart das RAV mit dir, eine Zahl für die ganze Schweiz gibt es nicht. Fehlen die Bemühungen, kann die Arbeitslosenkasse Einstelltage verfügen, also Tage ohne Taggeld.
Wie viele Bewerbungen pro Monat?Bekomme ich während der Arbeitszeit frei für Bewerbungen?
Für Vorstellungsgespräche ja. Nach Art. 329 Abs. 3 OR muss der Arbeitgeber dir nach einer Kündigung die Zeit geben, die du brauchst, um eine andere Stelle zu suchen. Das gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat. Sprich Termine früh mit deinem Vorgesetzten ab, dann gibt es weniger Diskussionen.
Wie lange ist meine Kündigungsfrist?
Steht im Vertrag nichts anderes, gilt nach der Probezeit Art. 335c OR: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate im zweiten bis neunten, danach drei Monate, jeweils auf Ende eines Monats. Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können andere Fristen festlegen. Diese Frist ist die Zeit, in der du dich schon bewerben solltest.
| Dienstjahr | Kündigungsfrist nach Art. 335c OR |
|---|---|
| 1. Jahr | 1 Monat |
| 2. bis 9. Jahr | 2 Monate |
| ab 10. Jahr | 3 Monate |
Was mache ich in der ersten Woche nach der Kündigung?
In der ersten Woche sicherst du Fristen und Unterlagen. Rechne aus, wann die Frist endet, verlang ein Arbeitszeugnis, melde dich beim RAV an und bring den Lebenslauf auf den neuesten Stand. Nach Art. 330a OR kannst du jederzeit ein Zeugnis verlangen. Notier ab der ersten Bewerbung Datum, Firma, Stelle und Ergebnis.
- Ende der Kündigungsfrist ausrechnen und notieren
- Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis verlangen
- Beim RAV anmelden, online über arbeit.swiss oder persönlich
- Lebenslauf aktualisieren, aktuelle Stelle zuoberst
- Jede Bewerbung festhalten: Datum, Firma, Stelle, Art, Ergebnis
Wie erkläre ich im Lebenslauf, dass mir gekündigt wurde?
Gar nicht. Bei der letzten Stelle steht einfach das Enddatum, einen Kündigungsgrund schreibst du nicht in den Lebenslauf. Bist du schon arbeitslos, kannst du die Zeit offen benennen, etwa «seit März 2026 auf Stellensuche», und Kurse aus dieser Zeit dazuschreiben. Im Gespräch reicht ein sachlicher Satz zum Grund.
Quellen
- Kanton Zürich, Anmeldung RAV und Arbeitslosenkasse
- Obligationenrecht (SR 220), Art. 329, 330a und 335c
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